- die Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
- aa) in Art. 42 BayWG, der beim Ausbau dem verpflichteten Unternehmer (hier dem Freistaat Bayern) die Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen von den Nutzenziehenden (Gemeinden, Bürgern) in unbestimmter Höhe erlaubt - im Ggensatz zur Regelung in Art. 2 des Bayerischen Wassergesetzes, das dem Freistaat Bayern nur erlaubt, bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten als Beiträge zu verlangen. Dies ist angesichts der enormen Höhe der Ausbaukosten für HWS-Maßnahmen insbesondere bei kleinen Kommunen widersinnig und missachtet zudem das Bestimmtheitsgebot.
- bb) in Art. 46 Abs. 5 das Verbot, in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten Heizölverbraucheranlagen zu erlauben, nicht ausdrücklich geregelt; Das Problem kam am 02.10.2018 bei der Anhörung des Entwurfs der Überschwemmungs- gebietsverordnung (ÜGV-E) im LA Passau auf, als man sich außerstande sah, dies dort in § 6 Abs. 5 ÜGV zu regeln - hier sei schließlich der Gesetzgeber aufgerufen.
- politisch darauf zu drängen, den Ministerratsbeschluss vom 11.11.2015 aufzuheben, wonach die Kommunen landeseinheitlich mit 50 % der Ausbaukosten zu belasten seien. Diese politische Entscheidung steht im Widerspruch zum bayerischen Aktionsprogramm 2020plus, dem Bayerischen Wassergesetz (Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Ermessensfehler), der Verfassung (Geichheitsgebot) und greift erheblich in die kommunale Selbstverwaltung ein (Finanzhoheit).
Schreiben SG an SPD vom 25.09.2018 (Koalitionsvbg)

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