Kinder Vol III – Kindesmisshandlungen

19. November 2020

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Uwe G. Kranz

In den beiden letzten Kolumnen konzentrierte ich mich auf die Kriminalitätsphänomene des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen bzw. auf die Kindesvernachlässigung und den psychischen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Diese Kolumne ist der körperlichen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gewidmet. Wenn ein Kind/Jugendlicher geschlagen und/oder verletzt wird, spricht man von physischer, von körperlicher Misshandlung[1]. Besonders gefährdet sind Säuglinge, Kleinkinder und, Kinder, also Personen mit geringer Beschwerdemacht und noch geringerer Verteidigungsfähigkeit.

Tatformen

Typische Tatbegehungsformen sind schütteln, schlagen (auch mit Werkzeugen wie z.B.  Ziemer, Stöcke, Gürtel, Ketten, sonstige Haushaltsgegenständen), kneifen, treten, beißen, stürzen oder fallen lassen (angebliche „Treppenstürze“). Die Folgen sind meist schwere Kopfverletzungen, Knochenbrüche, ausgeschlagene Zähne, Verletzung innerer Organe und Hämatome (Blutergüsse aller Art). Insbesondere beim Schütteln von Säuglingen und Kleinkindern wird häufig AHT diagnostiziert („Abusive Head Trauma“). Besonders sadistisch ist das Ausdrücken von glühenden Zigaretten/Zigarren oder das Aufdrücken eines eingeschalteten Föns direkt auf der nackten Haut, das absichtliche Verbrühen in der Badewanne oder mit einem Getränk, die bewusst herbeigeführte Unterkühlung im Winter, oder das (Ver-)hungern lassen. Auch Vergiftungen, Verätzungen und -zunehmend- Stichverletzungen werden berichtet. In der Kindesmisshandlung spiegelt sich der ganze Abgrund menschlichen Verhaltens wider, keine noch so sadistische Tatform wird ausgelassen und häufig geht die schwere körperliche Gewalt gegen Kinder mit der psychischen Misshandlung, der Kindsvernachlässigung, der sexuellen Gewalt gegen Kinder oder deren Tötung einher.

Zwei bis drei Kinder werden jede Woche getötet

In Deutschland lebten im Jahr 2019 mehr als 11 Mio. Kinder. Die körperliche Misshandlung (einschließlich Mord) ist eine der 10 häufigsten Todesursachen bei Kindern. Die Zahl der von vollendeten Tötungsdelikten betroffenen Kinder ist gegenüber dem Jahr 2018 ist zwar um 17,65 Prozent (von 136 auf 112 Fälle) geringfügig zurückgegangen, die der Versuche um 11,22 Prozent (von 98 auf 87 Fälle), aber dennoch sind zwischen zwei und drei Kinder, die durch Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung jede Woche ermordet werden, für ein Land wie Deutschland eindeutig zu viel und, auch weil die Zahlen seit Jahren relativ konstant zwischen 130 und 150 Fällen schwanken, auch konstant alarmierend[2]. 

Schwere Gewalt gegen ein Kind („Kindesmisshandlungen“)

Weil in diesem Deliktsfeld in jedem zweiten Fall über einen längeren Zeitraum, mehrfach und besonders quälend Knochen gebrochen, Zähne herausgeschlagen, Gewebe und innere Organe verletzt werden, die kindliche Haut verbrannt/verbrüht/verätzt oder gefrostet wird oder weil Kinder gewürgt oder durch Hunger/Durst gequält wurden, ist das in 2019 registrierte statistische Minus von 1,91 % bei 3.430 Fällen eher als nicht signifikant einzustufen. Seit 2011 liegen die Opferzahlen zwischen 3.800 und 4.200, die 4.100 Opfer von 2019 sind also fast gleich so schlecht wie die der Vorjahre[3] und es ist zu befürchten, dass dies ohne intensivierte Maßnahmen der Prävention und Repression auch in den kommenden Jahren so sein wird. Und es darf auch nicht vergessen werden: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) registriert nur die bekannten und angezeigten Fälle, das Dunkelfeld ist wegen fehlender oder schwacher Kontrollmechanismen immens, Experten berechneten, dass ca. 10-15 Prozent aller Eltern regelmäßig Gewaltstrafen an ihren Kindern begehen. 2019 registrierten die deutschen Jugendämter wegen Kindeswohlgefährdungen insgesamt 40.900 Inobhutnahmen, das heißt konkret, dass hierzulande alle 13 Minuten ein Kind zu seinem Schutz aus der Familie genommen werden musste – ein unfassbarer Sachverhalt!

Politisches Phlegma – Ist Deutschland kinderfeindlich?

Gewalt gegen Kinder gehört zu den abscheulichsten Verbrechen überhaupt und daher ganz oben auf die politische Agenda. Das politische Phlegma der praktischen Problematik gegenüber, die Trägheit verantwortlicher Akteure, die bei manchen bis hin zur Gleichgültigkeit reicht, macht angesichts der Zahlen und der damit verbundenen Kinderschicksale fassungslos.

Beispielhaft ist, wie lange es dauerte, bis der sexuelle Missbrauch von Kindern – wenigstens als Gesetzesentwurf- und gegen den langjährigen Widerstand vieler JustizministerInnen (auch der aktuell agierenden) zum Verbrechenstatbestand wurde, oder wie lange die Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen brauchen wird, um ein Verbot von Sex-Puppen durchzusetzen. Längst müsste auch der Gesundheitsbereich stärker eingebunden werden, um Kinder und Jugendliche besser zu schützen. Dafür müssten das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen haben[4], aber scheinbar war der Schutz exotischer Minderheiten (LGBHTQ) politisch wichtiger und dringender, als der für unsere Kinder. Die von der Bundesregierung schon 2008 beschlossene „Strategie zur Förderung der Kindergesundheit“ und der „Nationale Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland“ mutet insgesamt daher inzwischen eher wie eine Farce an.

Wenigstens ist die Reform des SGB VIII nach vielen, vielen Jahren der Vorarbeit eine durchaus wertvolle Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts. Leider wurden viele der von der Fachwelt vorgebrachten Ergänzungen, Bedenken und Anregungen nicht berücksichtigt[5]. Nicht umsonst sprechen manche sogar von einem „Trojanischem Pferd“ oder von einem „Reförmchen“, welches „mehr schlecht als recht“ gemacht sei. Wie dem auch sei, das Bundes- Familienministerium hat jedenfalls am 05.10.2020 endlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, das sogenannte Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vorgelegt, das voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft treten soll.

Interkollegialer Informationsaustausch

Dass die rechtliche Lücke nicht geschlossen wurde, die wegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) eine „interkollegiale Information“ zwischen Ärzten in Verdachtsfällen untersagt, bleibt ein Ärgernis. Immer noch soll zuerst das Einverständnis der Sorgeberechtigten, in den meisten Missbrauchsfällen also des Täters oder der Täterin oder sogar beider Täter eingeholt werden. Das ist absurd, denn das bekannte „doctor-hopping“ ist gerade bei diesen Delikten eine klassische Methode der Verschleierung. Die aktuelle Corona-Situation mit häuslicher Isolierung und zunehmender häuslicher Gewalt gegen Kinder macht deutlich, wie wichtig es wäre, dass praktizierende Ärzte, die Kinder behandeln, auch bei vagen Verdachtsfällen zunächst untereinander kommunizieren dürfen, ja müssen, um ihre Befunde und Diagnosen auszutauschen und Verdachtsfälle zu verdichten oder sogar beweiserheblich zu konkretisieren. Die Gesetzgebungskompetenz für die dringend erforderliche Einrichtung einer bundesweiten elektronischen Verdachtsfalldatenbank (analog zur nordrhein-westfälische RISKID) liegt jedoch beim Bund – und dort bleibt sie wohl noch lange liegen, denn es gibt bekanntlich nichts Dringendes, was durch längeres Liegenbleiben nicht noch dringender werden könnte.

Informationspflicht an die Strafverfolgungsbehörden

Dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung die Einführung einer Informationspflicht an die Strafverfolgungsbehörden erfreulich ist, darf  nicht den kritischen Blick darauf verstellen, dass im Gesetzesentwurf nunmehr eine Beschränkung auf Fälle mit „erheblicher Gefährdung“ (was immer das heißen soll) vorgesehen ist, statt auf die im Kinderschutz sonst üblichen „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“. In der Auslegung dieses neuen Begriffes sind in der Praxis Unsicherheiten zu erwarten, die eher das Kindswohl schwächen oder verletzen.

Dass Ärzte nach den Bestattungsgesetzen der Länder die Polizei verständigen müssen, wenn sie bei einem totgeprügelten Kind auf einem Totenschein den „unnatürlichen Tod“ oder „Todesart ungeklärt“ vermerken, aber eine solche Anzeigepflicht bei einem misshandelten aber noch lebenden Kind nicht besteht, ist Unfug, ja staatlich geförderter Täterschutz. Der staatliche Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB oder auf § 9 Abs. 2 der Muster-Berufsordnung der Landesärztekammern (MOB), wonach eine Mitteilung vielleicht noch zu rechtfertigen sei, aber nur, wenn dies zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist, ist unverständlich und schlicht unerträglich. Bei Rechtsgut Leben: JA! Bei Rechtsgut Gesundheit: JEIN? Eine Rechtfertigung? Ärzte brauchen Rechtsklarheit und -sicherheit! Dass Vertragsärzte und Krankenhäuser übrigens[6] verpflichtet waren, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, d.h. also auch bei Kindesmisshandlungen, die Krankenkassen zu informieren, damit von dort aus Schadensersatzansprüche[7] geltend gemacht werden können, ist inzwischen mit Änderung des § 294a SGB V revidiert worden. Trotzdem ist wohl erst nach einer längeren Übergangsphase mit reliablen Daten zu rechnen: Bei einer Tagung des UBSKM im Dezember 2014 wurden berichtet, dass deutschlandweit 2013 erst 300 Fälle sexuellen Missbrauchsgemeldet wurden, die Hälfte davon von einem einzigen Krankenhaus.

Maskenpflicht an Schulen

Dies zeigt sich auch an der je nach Bundesland unterschiedlich geregelten Maskenpflicht für Schüler. Egal ob im Unterricht oder nur in den Pausen, im Schulbus, in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden, auf öffentlichen Plätzen oder in Gaststätten – überall droht derzeit eine Maskenpflicht, die sich im Wesentlichen an der so genannten „Sieben-Tage-Inzidenz“ orientiert. Liegt diese z.B. in Bayern zwischen und 50 Neuinfektionen (? gemeint sind wohl fragwürdig positiv Getestete) pro 100.000 Einwohner, besteht derzeit ab Jahrgangsstufe 5 für alle SchülerInnen die Pflicht zum Tragen einem Mund-Nasen-Schutz (MNS), nicht nur in den Pausen, sondern auch am Sitzplatz im Klassenzimmer. Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen gilt die Maskenpflicht dann, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz größer als 50 pro 100.000 Einwohner wird. Ob sich der Bund doch noch durchsetzen wird, die Messzahl der Neuinfektionen auf 35 zu reduzieren (der als bayerischer „Frühwarnwert“ gilt), stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Im Klassenzimmer soll dabei der CO2-Richtwert von 1.000 ppm nicht überschritten werden, rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zur Raumlüftung wurde daher angeordnet.

Wie sieht diese CO2-Belastung aber unter der Maske aus? Kinder müssen über Stunden bei jedem Atemzug zum Teil auch die eigene, gerade ausgeatmete und unter der angeordneten Atemmaske gestaute Luft rückeinatmen – Stunde für Stunde. Die ausgeatmete Luft wird durch die geringe Durchlässigkeit guter Masken (FFP2) sogar zu einem größeren Teil zurückgehalten. Damit wird vermehrt Kohlendioxid (CO2) und zu wenig Sauerstoff eingeatmet. Bereits nach 30 Minuten Tragedauer ist ein signifikanter Anstieg der CO2-Werte im Blut von Probanden festzustellen.[8] Ein erhöhter Kohlenstoffdioxidgehalt im Blut (Hyperkapnie) kann aber verschiedene Hirnfunktionen einschränken und zum Nachlassen der Denkleistung, Übelkeit, Atemnot bis hin zur Bewusstlosigkeit führen. Eine Studie aus Singapur (Nature: Goh et al., 2019) stellte nur einen milden Anstieg des CO2-Gehalts fest, führte den Test aber auch nur eine begrenzte Zeit durch. Auch wenn CORRECTIV[9] nach eigenen Recherchen zu einem Demonstrations-Video im Internet dekretiert, dass diese Behauptung falsch sei, (weil das dort verwendete Gerät nicht dafür ausgelegt sei, die CO2-Konzentration unter einer Maske zu messen), glaube ich lieber der Dissertation von Frau Ulrike Butz[10], die schon 2004 auf diese Gefahren aufmerksam machte. Den aktuell beim bayerischen Verwaltungsgericht klagenden Eltern ist Glück, Segen und letztlich Erfolg zu wünschen, denn bei Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich immer in Gottes Hand.

Kinderfeindliche Panikpolitik

Was muten die staatlichen Verordnungsgeber eigentlich unseren Kindern zu? Was sich hier Erwachsende ausdenken, um die Schwächsten der Gesellschaft zu drangsalieren, ist wirklich unglaublich. Die Messzahl „50“ wurde vor über fünf Monaten relativ willkürlich festgelegt („Es hätten auch 45 oder 55 sein können“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn) und orientierte sich damals an einer befürchteten Überlastungsgrenze für die Gesundheitseinrichtungen und an der Sorge, die Infektionskontakte nicht mehr zeitgerecht verfolgen zu können. Es war eine Schätzzahl, die heute insbesondere wegen der explosionsartigen Steigerung der wöchentlichen Testungen (von 350.000 in der 12. KW auf 1,2 Millionen in der 42. KW), der deutlichen Verbesserung des medizinischen Versorgungsangebotes, der Corona-Warn-App und der Unterstützung der Gesundheitsämter durch Containment Scouts und Militär als überholt angesehen wird. Die Folgeschäden dieser Panikpolitik sind auf jeden Fall ohnehin auf allen Ebenen und in allen Bereichen viel zu hoch, aber bei Kindern ist das Misshandlung Schutzbefohlener, ein Straftatbestand, den das BKA 2019 in 4.786 Fällen registrierte. Diese Zahl müsste also 2020 millionenfach explodieren.

Kinderschutz ist systemrelevant       –      erst recht in Zeiten der SARS-CoV-2-Hysterie.

(Dieser Beitrag wurde zuerst in der 44.KW 2020 bei hallo-meinung.de publiziert)

[1] https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-31346-3_3

[2] 11.05.2020, Pressekonferenz der Deutschen Kinderhilfe zusammen mit BKA-Präsident Holger Münch, dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung Johannes- Wilhelm Röhrig und dem Vorsitzenden von RISKID e.V. Dr. med. Ralf Kownatzki

[3] 4.126 (2011), 3.998 (2012), 4.051 (2013), 4.133 (2014), 3.950 (2.015), 4.237 (2016), 4.180 (2018), 4.100 (2019)

[4] Dr. Ralf Kownatzki, Kinderarzt und Vorsitzender des Vereins RISKID e. V. , Co-Gründer des gleichnamigen Informationssystems für Ärzte bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung.

[5] https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2020/AGJ-Stellungnahme_zum_KJSG-RefE_2020.pdf

[6] Nach § 108 SGB V und § 294a SGB V

[7] Nach § 116 SGB X

[8] https://medizin-und-technik.industrie.de/markt/coronavirus/mund-nasen-schutz-und-masken-aller-art-gegen-erreger-aus-der-luft/

[9] https://correctiv.org/faktencheck/hintergrund/2020/09/25/was-passiert-wirklich-wenn-der-co2-gehalt-unter-einer-stoffmaske-gemessen-wird-ein-experiment/

[10] Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal

 

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